Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlich-praktischen durchgeführt. Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der Überprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. drei Wochen vor dem Termin.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Wenn Sie mindestens 45 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung dauert pro Person in der Regel bis zu 45 Minuten und wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes abgenommen, die oder den die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmt hat. An der Überprüfung wirken in der Regel zwei Beisitzer aus dem Kreis der ärztlichen und nichtärztlichen Psychotherapeuten, Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis bzw. andere fachlich geeignete Berufsgruppen gutachtlich mit. Danach entscheidet das vorsitzende Mitglied nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) durch Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Von dort erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid.
Gegenstände der Überprüfung
Wer die eingeschränkte Überprüfung zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragt, muss "ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen" sowie "auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild" nachweisen und "die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln".
Die Antrag stellende Person hat danach nachzuweisen, dass sie insbesondere in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen und diese ferner von Krankheiten, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.
Berufsbezeichnung
Nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz darf die Bezeichnung „Psychotherapeut“ von anderen Personen als Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Bei einer Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz darf die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ somit nicht geführt werden. Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind. Eine gesetzliche Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht nicht. Diese Erlaubnisse berechtigen nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ ohne einschränkenden Zusatz. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ empfohlen werden.