Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe, die eine öffentliche Förderung erhalten, die Wohlfahrtsverbände, der Stadtjugendring und seine Mitglieder, Sportvereine, die mit Jugendarbeit/Jugendhilfe kooperieren (also: Förderung erhalten), und private freie Träger wie z. B. Jugendhilfeeinrichtungen. Im Bereich der öffentlichen Träger sind es Behörden, städtische Einrichtungen wie Bibliotheken, Kirchen und deren Jugendleiter, Kirchen und deren Kindertagesstätten und z. B. die Volkshochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
Wie sieht es für andere Träger aus?
Auch Vereine, die nicht mit Jugendhilfe oder Jugendarbeit kooperieren und nicht zu den freien Trägern gehören, jedoch Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sind aufgefordert sich freiwillig selbst zu verpflichten. Die Verantwortung eines Vereinsvorstandes, die Eignung der Mitarbeiter einzuschätzen und Vorkehrungen zu treffen Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen, besteht schon jetzt. Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte ehrenamtliche Mitarbeiter Kinder und Jugendliche betreuen.