Inhalt

Eine weitere Aufgabe fällt dem Jugendamt nach § 50 SGB VIII zu. Wir unterstützen das Familiengericht in familiengerichtlichen Verfahren, die den Umgang und die Sorge für ein Kind oder einen Jugendlichen betreffen, und wirken in den gerichtlichen Verfahren mit. Dabei bringen wir erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in das Gerichtsverfahren und die Lösungsfindung dort ein.

In den familiengerichtlichen Verfahren steht das Kind im Vordergrund. Die Arbeit von Familiengericht und Jugendamt hat deshalb vorrangig das Ziel, Sie als Eltern dabei zu unterstützen Kompromisse zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.

Erst wenn dies gänzlich scheitert, erlässt das Familiengericht einen Beschluss und entscheidet welchem Elternteil die Entscheidung übertragen wird.

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