Kostenübernahme erfolgt durch das Amt für Jugend und Familie.
Eltern, Kinder, Jugendliche und deren Ehegatten/Lebenspartner können bei Gewährung in stationärer Form zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach den §§ 91ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung.