Inhalt

Kostenübernahme erfolgt durch das Amt für Jugend und Familie.

Eltern, Kinder, Jugendliche und deren Ehegatten/Lebenspartner können bei Gewährung in stationärer Form zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach den §§ 91ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung.

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