Kostenübernahme der Heimunterbringung erfolgt durch das Amt für Jugend und Familie.
Eltern, junge Volljährige und deren Ehegatten/Lebenspartner können ggf. zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach den §§ 91ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung.