Kostenübernahme erfolgt durch das Amt für Jugend und Familie.
Kinder und Jugendliche, Leistungsberechtigte und deren Ehegatten/Lebenspartner, sowie Eltern können zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach den §§ 91ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung.