Kostet das erweiterte Führungszeugnis etwas?
Nein, die Ausstellung ist kostenfrei. Der Verein/Träger bescheinigt mit Unterschrift und Stempel auf einem Vordruck die ehrenamtliche Tätigkeit. Mit dieser Bescheinigung können die in der ehrenamtlich Tätigen das erweiterte Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt beantragen (siehe Antrag und Vordruck für Kostenbefreiung zum Download unten auf dieser Seite).
Wer bekommt das Zeugnis dann zugeschickt?
Das erweiterte Führungszeugnis wird immer der antragstellenden Person zugeschickt. Diese kann es dann dem Verein/Träger vorlegen. Wichtig: Das Zeugnis muss nur vorgelegt werden. Es verbleibt beim Ehrenamtlichen und kann somit auch zur Vorlage bei anderen Vereinen genutzt werden.
Wie dokumentiert der Verein/Träger die Vorlagen der erweiterten Führungszeugnisse?
Es genügt, eine Liste zu führen, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung sowie der Name des Ehrenamtlichen hinterlegt ist. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen. In den Vereinen sollte ein Ansprechpartner benannt werden, dem die Führungszeugnisse vorgelegt werden und der die Liste führt.
Wie geht man damit um, wenn Eintragungen im Führungszeugnis auftauchen?
Ein Tätigkeitsausschluss kann nur erfolgen, insofern die Eintragungen im Zeugnis, die im § 72 a SGB VIII beschriebenen Straftatbestände im StGB betrifft.
Diese sind:
- § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- § 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
- § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180a Ausbeutung von Prostituierten
- § 181a Zuhälterei
- § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 Exhibitionistische Handlungen
- § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
- §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
- §§ 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
- § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
- § 234 Menschenraub
- § 235 Entziehung Minderjähriger
Für welche Tätigkeiten soll ein Führungszeugnis verlangt werden?
In den Empfehlungen des Landesjugendamtes soll das Zeugnis im Regelfall von allen Ehrenamtlichen verlangt werden. Eine Ausnahme, die auch in der Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Vereinen/Trägern formuliert ist (siehe Downloads rechts oben auf dieser Seite), lautet wie folgt: "Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies in einem begründeten Einzelfall spontan notwendig wird, um die Aufsicht sicherzustellen."
Wie sehen die gängigen Fristen aus?
Das Führungszeugnis gilt maximal 5 Jahre. Es darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Die Vorlagepflicht beginnt für Ehrenamtliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.