Der § 72a SGB VIII wurde durch das neue Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Davon sind auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter betroffen. Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis als ein Element zu etablieren, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Auch bisher hatte jeder Verein/Träger die Pflicht, die Eignung von Mitarbeitern und Ehrenamtlichen zu prüfen bzw. einzuschätzen. Die Neuregelung des § 72a SGB VIII soll als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und als ein Teil eines Präventionskonzeptes verstanden werden, das in der Verantwortung der einzelnen Vereine und Träger liegt. Deshalb soll bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden.
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