Ob und wie ein Grundstück baurechtlich nutzbar ist, richtet sich ausschließlich nach öffentlichem Baurecht, d. h. vor allem nach den Vorschriften des BauGB. Kriterien wie die steuer- und abgabenrechtliche Einordnung eines Grundstückes spielen hierbei keine Rolle; auch ist es unerheblich, ob ein Grundstück als Bauland erworben wurde oder wie es im Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellt ist.
Nach diesen Vorschriften gehört jede Fläche entweder:
- zum Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB),
- zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder
- zum Außenbereich (§ 35 BauGB).
Regelmäßig sind Grundstücke nur in den beiden erstgenannten Fällen bebaubar. Liegt die Fläche hingegen im Außenbereich, ist sie meist - mit Ausnahme bestimmter sogenannter privilegierter Vorhaben - baurechtlich nicht nutzbar.
Ob für eine zur Bebauung vorgesehene Fläche ein qualifizierter Bebauungsplan existiert, lässt sich leicht feststellen. Auskünfte hierüber erhalten Sie von der Gemeinde, in der die Fläche liegt. Zu klären ist außerdem, ob eine Fläche dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist. Für diese Abgrenzung ist im Landkreis Ansbach das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.