Inhalt

Alle baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, können im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, wenn:

  • das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt,
  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes vollständig entspricht und ferner

im Einklang mit den sonstigen örtlichen Bauvorschriften steht,

  • die Erschließung gesichert ist und
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der notwendigen Unterlagen

erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Verantwortlich dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind und bei Bauausführung alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, sind der Bauherr und sein Entwurfsverfasser. Bitte denken Sie daran, als Bauherr auch Ihre Nachbarn zu informieren.

Bitte reichen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Bauortgemeinde ein. 

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