Für bestimmte einfachere Bauvorhaben sieht der Gesetzgeber eine Erleichterung vor und verlangt keinen Bauantrag sowie keine Baugenehmigung.
"Verfahrensfrei" bedeutet jedoch nicht, dass die geltenden Vorschriften nicht beachtet werden müssen.
Der Bauherr ist selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich. So muss er zum Beispiel selbst die Regelungen des Abstandsflächenrechts, eines gemeindlichen Bebauungsplanes oder einer Ortsgestaltungs- oder Werbeanlagensatzung beachten.
Ferner muss der Bauherr eigenverantwortlich prüfen, ob eventuell eine andere Genehmigung benötigt wird. So ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn ein Vorhaben in der Nähe eines Baudenkmals, auf einem Bodendenkmal oder im Geltungsbereich eines sog. Ensembles (z.B. denkmalgeschütztes Ensemble eines Straßenzuges) errichtet werden soll. Ob eines der vorgenannten Denkmäler betroffen ist, können Sie unverbindlich im Denkmalatlas Bayern unter folgendem Link feststellen: Bayerischer Denkmal-Atlas
Auch kann eine Erlaubnis nach Naturschutzrecht oder Wasserrecht erforderlich sein. Für den Fall, dass bestehende gesetzliche Anforderungen nicht beachtet werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Bauarbeiten einstellen, eine Nutzung untersagen oder auch die Beseitigung fordern.
Verfahrensfreie Bauvorhaben sind im Art. 57 BayBO zusammengefasst, den Sie unter folgendem Link finden:
Art. 57 BayBO Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen