Inhalt

Erstmalige finanzielle Unterstützung für Flüchtlinge

Alternative 1

Finanzielle Unterstützung für Flüchtlinge, die bereits vor dem 01.06.2022 im Besitz einer Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis sind

Für diese Personen besteht ab 01.06.2022 dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II / SGB XII.

Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Landkreis Ansbach ist dann zu stellen, wenn

  • der Antragsteller älter als 15 Jahre und jünger als 65 Jahre und 10 Monate ist.
  • der Antragsteller noch keine ukrainische Altersrente bezieht (ab dem 57. Lebensjahr möglich).

Personen unter 25 Jahre, die mit mindestens einem Elternteil zusammenleben, müssen den Antrag auf die Jobcenter-Leistungen zusammen mit ihren Eltern stellen.

(Ausfüllhinweise in russischer Schrift)

Bitte den vollständig in lateinischer Schrift ausgefüllten und unterschriebenen Antrag gemeinsam mit den zwingend erforderlichen Unterlagen möglichst bald an das Jobcenter schicken. Nur so kann eine zügige Bearbeitung erfolgen

Ein Antrag auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bei der Sozialhilfeverwaltung ist zu stellen, wenn

  • der Antragsteller älter als 65 Jahre und 10 Monate ist.
  • der Antragsteller älter als 57 Jahre ist und eine ukrainische Altersrente bezieht oder bezogen hat.

Nähere Auskünfte zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII erteilt

Sozialhilfeverwaltung

Landratsamt Ansbach
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Alternative 2

Finanzielle Unterstützung für Flüchtlinge, die ab dem 01.06.2022 sich erstmals im Landkreis Ansbach melden und zunächst noch nicht im Besitz einer Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis sind.

Diese Personen müssen weiterhin zunächst einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen. Dieser Antrag umfasst u.a. (Geld-) Leistungen für den persönlichen Bedarf, den Zugang zu Krankenbehandlung und ggf. auch Unterbringung / Leistungen für die Unterkunft.
Folgende Schritte sind hier für notwendig:

  • Registrierung bei der Ausländerbehörde am Landratsamt Ansbach. Informationen zur Registrierung finden Sie hier.
  • Anmeldung bei der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung
  • Mit der Anmeldung geht eine Information an die Finanzverwaltung. Diese schickt innerhalb weniger Tage eine Steuer ID an die Personen. Die Namen der Flüchtlinge müssen am Briefkasten angebracht sein. Sonst erreicht die Post mit Steuer ID, Bescheiden und Terminaufforderungen die betroffenen Personen nicht.
  • Mit dieser Steuer ID und dem Personalausweis bzw. dem Reisepass gehen die ukrainischen Flüchtlinge zu einer Bank ihrer Wahl und eröffnen dort ein Konto.
    Diese Bankverbindung reichen die Kunden dann schnellstmöglich schriftlich an die Sozialhilfeverwaltung Landratsamt Ansbach, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach nach, damit der Antrag auf Leistungen abschließend bearbeitet und die Auszahlung vorgenommen werden kann.
  • Antragstellung auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Antrag und Ausfüllhilfe auf Ukrainisch siehe unten) über die zuständige Gemeinde bzw. Stadtverwaltung.

Für alle Antragstellungen wird zwingend eine gut leserliche Kopie des Ausweises benötigt (viele Dokumente sind ausschließlich in kyrillisch, hiermit können wir die Identität nicht feststellen), um zweifelsfrei Name, Vorname und Geburtsdatum ermitteln zu können werden die Daten in lateinischer Schrift benötigt. Bitte gleich in der Gemeinde kopieren und dem Antrag beifügen.

Wichtig: Eine Bearbeitung des Antrages ist nur mit einer Bestätigung durch die zuständige Gemeinde bzw. Stadtverwaltung möglich! Bitte reichen Sie Ihren Antrag deshalb über die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung ein.

Alternative 3

Finanzielle Unterstützung für Flüchtlinge, die nach dem 01.06.2022 zunächst noch nicht im Besitz einer Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, diese jetzt aber bekommen haben.

Der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (siehe Alternative 2) endet mit Ende des Monats, in dem die Person die Fiktionsbescheinigung oder die Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Die Leistung wird folglich eingestellt und mit dem Bescheid werden die Vordrucke für die neu zu beantragende Leistung verschickt.
Ab dem folgenden Monat besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II / SGB XII (Verfahren wie bei Alternative 1)

Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Landkreis Ansbach ist dann zu stellen, wenn

  • der Antragsteller älter als 15 Jahre und jünger als 65 Jahre und 10 Monate ist.
  • der Antragsteller noch keine ukrainische Altersrente bezieht (ab dem 57. Lebensjahr möglich).

Personen unter 25 Jahre, die mit mindestens einem Elternteil zusammenleben, müssen den Antrag auf die Jobcenter-Leistungen zusammen mit ihren Eltern stellen.

(Ausfüllhinweise in russischer Schrift)

Bitte den vollständig in lateinischer Schrift ausgefüllten und unterschriebenen Antrag gemeinsam mit den zwingend erforderlichen Unterlagen möglichst bald an das Jobcenter schicken. Nur so kann eine zügige Bearbeitung erfolgen.

Ein Antrag auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bei der Sozialhilfeverwaltung ist zu stellen, wenn:

  • der Antragsteller älter als 65 Jahre und 10 Monate ist.
  • der Antragsteller älter als 57 Jahre ist und eine ukrainische Altersrente bezieht oder bezogen hat.

Nähere Auskünfte zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII erteilt

Sozialhilfeverwaltung

Landratsamt Ansbach
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

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