Die immer wieder praktizierte Entsorgung von privaten Gartenabfällen (z.B. Grasschnitt) oder Bauschutt in der freien Natur ist ebenfalls nicht erlaubt, da es zu Boden- und Gewässerverunreinigungen kommen kann.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal behandelt oder entsorgt, begeht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße belangt werden.