Sperrabfallannahme - wichtige Hinweise

Sperrabfall ist ein Sammelbegriff für sperrigen Hausrat, der aufgrund seiner Größe oder seines Gewichts nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden kann oder das Entleeren dieser Behältnisse erschwert und deshalb getrennt gesammelt und abtransportiert werden muss. Typische Gegenstände der Sperrmüllentsorgung sind bspw. Möbel, Matratzen, Teppiche, Einrichtungsgegenstände, größeres Spielzeug, etc.

Beschreibung

Was darf nicht über den Sperrabfallcontainer entsorgt werden?

Über den Sperrabfallcontainer können keine mit Kleinteilen befüllten Behälter (Kartons, Fässer, Säcke, etc.) entsorgt werden.
Auch keine aus Einzelteilen bestehenden Konstruktionen (bspw. Kinderspielzeug), die ohne weiteren Aufwand und Schwierigkeiten zerlegt werden können, dürfen über den Sperrabfallcontainer entsorgt werden.
Über den Sperrabfallcontainer können keine Verpackungen (bspw. Farbeimer aus Kunststoff, Kunststoffsäcke, sonstige Kunststoffbehältnisse) entsorgt werden.
Die Räumungen von Wohnungen oder Haushaltsauflösungen dürfen ebenfalls nicht über die Sperrabfallannahme am Wertstoffhof abgewickelt werden (derartige Maßnahmen können über die Müllumladestation "Im Dienstfeld" in Aurach oder kostengünstig von karitativen Einrichtungen durchgeführt werden).
Baustellenabfälle wie Fenster oder Türen, Waschbecken, WC-Schüsseln, Mauer- und Betonreste, Dämm- und Isoliermaterial, usw. werden nicht an den Wertstoffhöfen angenommen.

Was mache ich, wenn meine Abfallbehälter zu klein bemessen sind?

Fallen vorübergehend so viele Restabfälle an, dass diese nicht über die zugelassenen Restabfallbehälter entsorgt werden können, so können Sie sich mit Zusatzabfallsäcken, die bei der Gemeinde erhältlich sind, behelfen (§ 14 Abs. 3 AWS).
Fallen dauerhaft so viele Restabfälle an, dass diese nicht über die zugelassenen Restabfallbehälter entsorgt werden können, so sind unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und der anfallenden Restabfallmenge ausreichend bemessene Restabfallbehälter zu beantragen. Die Verantwortung für die ausreichende Bemessung trägt der Anschlusspflichtige (§ 15 Abs. 2 AWS)!

Näheres zu den Entsorgungswegen finden Sie im Abfall-ABC des Abfallratgebers.