Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Beschreibung

Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Elektrogesetzes, da diese Geräte eine Vielzahl von Stoffen und Materialien enthalten können, die gefährlich sind. So enthalten einige Geräte Schadstoffe wie Schwermetalle, Chrom (VI), FCKW oder auch Asbest. Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten aber nicht nur Schadstoffe, sondern auch eine Vielzahl an Wertstoffen, die es zurückzugewinnen und somit zurück in den Kreislauf zu führen gilt. Ziel des Elektrogesetzes ist es also, die Sammelmengen bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu steigern, wertvolle Metalle aus den Altgeräten zurückzugewinnen und für eine umweltgerechte Entsorgung der Reststoffe zu sorgen.

Entsorgungsmöglichkeiten für private Haushalte

Im Landkreis Ansbach werden mit Ausnahme von Nachtspeicherheizgeräten alle anderen Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten an allen Wertstoffhöfen unentgeltlich angenommen.
Darüber hinaus sind auch Elektrohändler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet, Altgeräte am Ort der Verkaufsstelle oder in unmittelbarer Nähe hierzu bzw. beim Onlinekauf am Auslieferungsort unentgeltlich zurückzunehmen. Das gilt bei größeren Geräten nur, wenn der Käufer ein neues Elektro- oder Elektronikgerät der gleichen Geräteart kauft, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das Altgerät erfüllt. Bei kleineren Elektrogeräten, deren äußere Abmessung nicht größer als 25 Zentimeter sind, sind die großen Elektrohändler auch ohne Neukauf eines Elektrogerätes zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet. Diese Verpflichtung ist jedoch auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Entsorgungsmöglichkeiten für sonstige Herkunftsbereiche bzw. andere Nutzer als private Haushalte

Auch die sonstigen Herkunftsbereiche, wie beispielsweise Kanzleien, Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe u. ä., sind berechtigt, ihre Elektro-Altgeräte an den Wertstoffhöfen anzuliefern. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von Altgeräten vergleichbar ist, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Dies ist beispielsweise regelmäßig bei Fernsehgeräten, Bildschirmen, Personalcomputern, Radios u. ä. der Fall.
Elektro-Altgeräte, deren Beschaffenheit nicht mit Altgeräten vergleichbar ist, die in privaten Haushaltungen anfallen, werden an den Wertstoffhöfen nicht angenommen. Das sind beispielsweise große Kühlgeräte / Kühltheken, Großraumkopiergeräte, Großrechner, Geldspielautomaten, nuklearmedizinische Geräte oder Geräte für Strahlentherapie, Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen, Geldautomaten, Heißgetränkeautomaten aus Kantinen, u. ä..
In diesen Fällen ist der Hersteller des jeweiligen Elektrogerätes verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn es sich um historische Altgeräte handelt. Als historische Altgeräte gelten solche, die vor dem 13. August 2005 bzw. Photovoltaikmodule, die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden. Für die Entsorgung von historischen Altgeräten ist der jeweilige Besitzer selbst verantwortlich. Der Entsorgungspflicht kommt der Besitzer nach, wenn er einen entsprechend zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb mit der Entsorgung des Altgerätes beauftragt.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Die kostenlose Annahme von Altgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen (z. B. Nachtspeicherheizgeräte), kann abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt angeliefert werden.

Wichtiger Hiweis:
Nachtspeicherheizgeräte aus privaten Haushalten und aus sonstigen Herkunftsbereichen, fallen als Haushaltsgroßgeräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, soweit sie nach Art und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Nachtspeicherheizgeräte können gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest, Chromat (VI), künstliche Mineralfasern (KMF) und PCB-haltige elektrische Bauteile enthalten. Ob ein Gerät Schadstoffe enthält, kann oft nur sehr schwer festgestellt werden. Selbst von asbestfreien Geräten kann aufgrund der chromathaltigen Speichersteine eine erhebliche Gesundheitsgefahr ausgehen. Im Zweifelsfall muss ein Gerät daher immer als schadstoffhaltig eingestuft werden. Ein nicht sach- und fachkundiger Umgang mit den Nachtspeicherheizgeräten kann die schadstoffhaltigen und gesundheitsgefährdenden Stoffe freisetzen und Gefahren für Mensch und Umwelt auslösen. Aus diesen Gründen werden die Nachtspeicherheizgeräte nicht an den Wertstoffhöfen des Landkreises Ansbach angenommen und sind direkt zur Übergabestelle, Firma Pfahler Müllabfuhr GmbH, in Dinkelsbühl (Tel.: 09851/5711-20) zu verbringen. Weitere Informationen zu den Annahme- und Anlieferungsbedingungen erteilt die Pfahler Müllabfuhr GmbH.

Besitzer von Altgeräten sind verpflichtet, Altbatterien und Altakkumulatoren (Akkus), die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe am Wertstoffhof von dem Altgerät zu trennen. Dies betrifft insbesondere elektrische Werkzeuge wie Akkubohrmaschinen u. ä.. Diese Gerätealtbatterien werden ebenfalls am Wertstoffhof angenommen, jedoch über separate Behälter erfasst.

Wenn Sie zur Entsorgung von Elektroaltgeräten weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte unsere Abfallberatung.