Beförderung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und Kennzeichnungspflicht, sog. ,,A-Schild"

Beschreibung

A-Schild zur Kennzeichnung von LKWs

Wenn eine Sammlung und Beförderung von Abfällen zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt, muss dies bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 53 KrWG). In Einzelfällen ist auch ein Antrag auf Beförderungserlaubnis erforderlich (vgl. § 54 KrWG). Die Beförderung gefährlicher Abfälle ist ab einer, in der Nachweisverordnung bestimmten Menge zudem nachweispflichtig. Vor einer Entsorgung von nachweispflichten Abfällen muss unter bestimmten Voraussetzungen beim Landratsamt Ansbach, SG 32, Teilsachgebiet Abfallrecht eine Abfallerzeugernummer beantragt werden.

Kennzeichnungspflicht nach § 55 KrWG (sog. „A-Schild“):

Alle Beförderer und Sammler, die gewerbsmäßig, also nicht - im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen - Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern (z.B. auch Entsorgungsfachbetriebe, Altfahrzeugsammler, im Auftrag von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern tätige Beförderer oder Sammler, Sammler und Beförderer von Elektronikgeräten und Batterien) haben das Fahrzeug mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breit und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) für Abfall tragen. Sie müssen außen am Fahrzeug deutlich sichtbar, vorne und hinten, angebracht sein. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das staatliche Abfallrecht im Sachgebiet 32-Gewerberecht, Jagdrecht, Abfallrecht des Landratsamtes Ansbach. Sammler, die Ihren Betriebssitz nicht im Landkreis Ansbach haben, hier aber Abfälle sammeln und befördern, müssen dies beim Staatlichen Abfallrecht anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Auf den Seiten der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) können Sie unter http://www.zks-abfall.de/ das Formular zur Erstattung einer Anzeige Ihrer Beförderungstätigkeit nach § 53 KrWG mit Hilfe des dort eingerichteten Assistenten Schritt für Schritt elektronisch ausfüllen und anschließend an das Landratsamt Ansbach übersenden.

Folgende Angaben und Unterlagen sollten Sie bereithalten:

  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • einen Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit einEintrag erfolgt ist)
  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
  • Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt;in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)

Kosten

  • Kostenrahmen für Anzeigebestätigung nach § 53 KrWG: 80 € (zzgl. Auslagen und Gebühren)
  • Kostenrahmen für Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG: (3.000-6.000 €)