Asbest - gefährliche Fasern

Asbest mit seinen vorteilhaften Eigenschaften, wie thermischer und elektrischer Isolierwirkung, hoher Zugfestigkeit und sehr guter chemischer Widerstandsfähigkeit ist ein Naturstoff, der seit über 100 Jahren in industriellen und verbrauchernahen Bereichen eingesetzt wurde. In Deutschland kamen Asbestprodukte bis zum Verbot vor über 20 Jahren hauptsächlich im Baubereich in Form von Dacheindeckungen, Fassadenplatten, Fußbodenbelägen und Lüftungskanälen zum Einsatz.

Beschreibung

Der unsachgemäße Umgang mit asbesthaltigen Abfällen, wie er z.B. bei Baumaßnahmen, Abbruch oder Entsorgung möglich ist, kann zu gesundheitsgefährdenden Belastungen führen. Die Gesundheitsgefahren durch Asbest wurden schon Anfang des 20. Jahrhunderts erkannt. Heute führen zu den meisten asbestbedingten Todesfällen das Mesotheliom (34 %), gefolgt von Lungenkrebs mit dem zweitgrößten Anteil (24 %) sowie Asbestose, die an fünfter Stelle steht (4 %). Insgesamt waren asbestbedingte Erkrankungen für 62 % aller Todesfälle infolge einer Berufskrankheit verantwortlich. Allein im Jahr 2012 starben laut nationalem Asbest-Profil (siehe auch www.baua.de) über 1.500 Menschen mit anerkannter Berufskrankheit durch asbesthaltige Stäube. Zwischen 1994 und 2012 starben insgesamt über 26.000 Menschen vorzeitig an den Folgen des Minerals. Aktuell sind immer noch über 35 Millionen Tonnen asbesthaltiges Material verbaut, meist in Form von Asbestzement..

Beim Abriss oder Umbau von Gebäuden können Asbestfasern und -staub freigesetzt werden. Nur durch sachgerechte Sanierung von asbesthaltigen Produkten lassen sich Risiken für den Menschen und die Umwelt vermeiden. Daher sollten derartige Arbeiten nur von Fachfirmen durchgeführt werden.

Einsatzbereiche von Asbest

  • Dacheindeckung
  • Kupplungs-und Bremsbeläge
  • Dichtungsmaterial
  • Lüftungskanäle
  • Fassadenelemente
  • Nachtspeicherheizgeräte/-öfen
  • Fensterkitt
  • PVC-Fußbodenbeläge (vor 1980)
  • Feuerschutzwände
  • Rohrleitungen
  • Fliesenkleber
  • Spachtelmassen

Abbruch und Sanierung

Private Haushalte sollten die Abbruch- und Sanierungsarbeiten von sachkundigen Personen durchführen lassen. Die Sachkunde ist anhand von Lehrgängen zu erwerben.

Für den Abbau, Transport und die Entsorgung asbesthaltiger Materialien gelten die Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519).

  1. Instandhaltungsarbeiten sind so zu planen, dass eine Freisetzung bzw. Verschleppung von Asbestfasern, soweit wie möglich, vermieden wird. Grundsätzlich ist zerstörungsfrei zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, sind die asbesthaltigen Teile zu befeuchten (z. B. mit drucklosem Wasser).
  2. Während der Instandhaltungsarbeiten ist besondere Vorsorge zu treffen, dass an den Arbeiten unbeteiligte Personen in unmittelbarer Nachbarschaft nicht gefährdet werden.
    1. Arbeitsumgebung ist durch Folien abzudecken ggf. ist eine Abschottung des Arbeitsbereichs vorzunehmen;
    2. im unmittelbaren Arbeitsbereich sind Fenster und Türen zu verschließen;
    3. Arbeitsstelle ist stets feucht zu halten;
    4. anfallender Staub ist an der Entstehungsstelle mit baumustergeprüftem Staubsauger absaugen;
    5. Arbeitsstelle möglichst erst nach Fertigstellung der Arbeiten verlassen;
    6. Arbeitsstelle nach Beendigung der Arbeiten sorgfältig reinigen.
  3. Betroffene Dritte (z. B. Nachbarn, Passanten, Besucher) sollten rechtzeitig informiert werden. Die Arbeitsbereiche (einschließlich der Lagerstellen für abgebaute Asbestzementprodukte und Asbestabfälle) sollen abgegrenzt und gekennzeichnet werden.
  4. Bei oberflächenabtragenden Arbeiten ist der Einsatz von schnell laufenden Maschinen, wie Schleif- und Bohrmaschinen, Kehren oder Bürsten, Druckreinigen oder Strahlen verboten!
  5. Außenflächen dürfen gereinigt werden. Bei manueller Reinigung sind die Außenflächen abschnittsweise mit drucklosem Wasserstrahl feucht zu halten, möglichst mit entspanntem Wasser unter Verwendung weich arbeitender Geräte, z. B. Schwamm, zu reinigen und anschließend mit drucklosem Wasserstrahl abzuspülen. Das beim Reinigungsprozess anfallende Wasser ist aufzufangen und wie Abwasser zu entsorgen. Eventuell freiwerdende Asbestfasern sind mit einem baumustergeprüften Staubsauger abzusaugen. Anfallender Staub ist in staubdichten Behältern zu transportieren. Ein Umfüllen ist nicht zulässig.
  6. Welleternitdächer sind nicht durchsturzsicher und dürfen daher nur über lastverteilende Beläge oder Laufstege begangen werden. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m sind Absturzsicherungen vorzusehen.
  7. Die Reinigung von unbeschichteten Eternitdachplatten ist nicht zulässig. Die beschichteten Eternitdachplatten sind wie unter Nr. 5 beschrieben, zu reinigen.
  8. Bei allen Arbeiten an Asbestzementprodukten ist auf die persönliche Schutzausrüstung aller an den Arbeiten Beteiligter (Halbmasken mit P2-Filter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder auch Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P sowie Körpervollschutzanzüge) zu achten. Sofern die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefahren bestehen, sind zusätzlich entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen, z. B. Schutzhelm, Augenschutz, Handschuhe, Schutzschuhe, Schutzstiefel.
  9. Die Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle ist entsprechend den Vorschriften und Regeln für die Abfallentsorgung vorzunehmen.

Eventuelle Fragen zum allgemeinen, technischen, medizinischen und sozialen Arbeitsschutz oder betrieblicher Arbeitsschutzorganisation beantwortet Ihnen die Regierung von Mittelfranken – Gewerbeaufsichtsamt – unter der Telefonnummer 0911 928-0 oder per E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de.

Entsorgung von asbesthaltigem Abfall

Es gibt zwei Arten von Asbestabfällen, die unterschiedlich zu behandeln sind:

Festgebundene Asbestabfälle
z. B. Asbestzement/Hartzement/“Eternitplatten“, müssen vom Abbau bis zur Ablagerung feucht gehalten werden um schädliche Staubentwicklungen zu vermeiden.

Schwachgebundene Asbestabfälle
z. B. Spritzasbest/Weichasbest/Asbestpappe, die leicht Asbestfasern freisetzen können, müssen möglichst rasch mit hydraulischem Bindemittel verfestigt werden.
Nach der Verfestigung sind diese „schwachgebundenen Asbestabfälle“ wie „festgebundene Asbestabfälle“ zu behandeln. Für Abbruch- und Sanierungsarbeiten
von schwachgebundenem Asbest sind ausschließlich sachkundige Firmen zu beauftragen.


Festgebundene Asbestabfälle, die im Landkreis Ansbach angefallen sind, sind nach telefonischer Anmeldung der Deponie und Müllumladestation „Im Dienstfeld“ in Aurach zu überlassen.

WICHTIG: Beim Transport müssen asbesthaltige Abfälle in sog. „Big-Bags“ luft- und staubdicht verpackt sein!!!

Da die Annahmebedingungen der Deponie und Müllumladestation „Im Dienstfeld“ die Anlieferung von asbesthaltigen Abfällen nur in sog. „Big-Bags“ vorschreiben, empfiehlt es sich, diese Säcke vorher dort zu beschaffen. Asbesthaltige Abfälle, die in anderen als den vorgeschriebenen „Big-Bags“ verpackt sind und angeliefert werden, können zurückgewiesen werden oder müssen vor Ort vom Anlieferer umverpackt werden.

Asbesthaltige Abfälle dürfen nicht abgekippt werden. Sollten Sie beim Entladen Unterstützung benötigen, wird empfohlen, dies vorher mit der Deponie und Müllumladestation „Im Dienstfeld“ telefonisch abzuklären. Beachten Sie, dass die Entladevorgänge durch die Verwendung von Paletten erheblich erleichtert werden.

Entsorgungsnachweis ist erforderlich

Die Vorschriften der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) gelten gem. § 1 Abs. 3 NachwV nicht für private Haushaltungen. Alle anderen Abfallerzeuger bei denen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen, sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle wird durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 geführt. Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt zwei Tonnen asbesthaltiger also gefährlicher Abfälle anfallen, haben vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3 NachwV zu belegen.

Fragen hinsichtlich der zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Erzeuger- und Beförderernummer beantwortet Ihnen das Landratsamt Ansbach, Sachgebiet Gewerbe-, Jagd-, Abfallrecht:

Sachgebiet 32 - Gewerbe-, Jagd-, Abfallrecht

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach


Weiterführende Informationen zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle für den Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger erteilt das Landesamt für Umwelt. Die zuständigen Ansprechpartner und die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des Landesamtes für Umwelt unter www.lfu.bayern.de.

Bitte beachten

Nachtspeicherheizgeräte fallen in den Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und werden auf der Deponie und Müllumladestation „Im Dienstfeld“ in Aurach nicht angenommen. Weitere Informationen zur Entsorgung der Nachtspeicherheizgeräte erhalten Sie von der Abfallberatung des Landkreises Ansbach.