Abfallablagerungen, illegale ,,wilde Ablagerungen"

Wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß über die Mülltonnen, die Wertstoffsammlung (z.B. Papiertonne), den Wertstoffhof oder zugelassene Deponien, sondern illegal, bspw. in »freier Natur« entsorgt werden oder unerlaubt auf Grundstücken lagern oder abgelagert werden (sog. »wilde Ablagerungen«), kann dies eine Gefahr für die Umwelt und die Allgemeinheit darstellen.

Beschreibung

Die immer wieder praktizierte Entsorgung von privaten Gartenabfällen (z.B. Grasschnitt) oder Bauschutt in der freien Natur ist ebenfalls nicht erlaubt, da es zu Boden- und Gewässerverunreinigungen kommen kann.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal behandelt oder entsorgt, begeht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße belangt werden.

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