Hinweise für Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und insbesondere Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe wie Gaststätten, Kantinen, Schulen, Kindergärten

Nicht mit den Bioabfällen aus Haushaltungen vergleichbar, sind die Bioabfälle aus Gewerbebetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben und insbesondere Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.

Beschreibung

Von der Entsorgung durch den Landkreis sind daher gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 Abfallwirtschaftssatzung ausgeschlossen:

  • Speisereste oder behandelte tierische Nebenprodukte, die bei gewerblicher Tätigkeit oder Hausschlachtung anfallen und nach den Vorschriften zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte zu behandeln sind oder
  • regelmäßig die in einem 4-Personen-Haushalt anfallende Menge übersteigen.

Es gilt daher weiterhin die Vorgabe, dass Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe die Vorschriften des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung zu beachten haben und ggf. einen zertifizierten Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beauftragen müssen. Weitere Fragen zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten beantwortet Ihnen auch der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen unter der Telefonnummer 09831/6745-0

Formulare

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