Kostenfreiheit des Schulweges

Beschreibung

Das Landratsamt Ansbach ist für die notwendige Beförderung auf dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis zuständig, die

  • eine Realschule
  • eine Wirtschaftsschule
  • ein Gymnasium
  • eine Berufsfachschule (nicht in Teilzeitform)
  • ein Sonderpädagogisches Förderzentrum
  • eine Berufsschule -Vollzeitunterricht-, z. B. Berufsgrundschuljahr/Berufsvorbereitungsjahr

besuchen.

  • Für Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtgebiet Ansbach ist die Stadt Ansbach, Amt für Bildung und Sport, Schulverwaltung, Nürnberger Straße 61, 91522 Ansbach, zuständig.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Grund- und Mittelschulen sind die jeweiligen Städte und Gemeinden die zuständigen Schulaufwandsträger.

Die Kosten der notwendigen Beförderung zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht werden vom Landratsamt übernommen, wenn der Schulweg in eine Richtung für Schülerinnen und Schüler

  • der Jahrgangsstufen 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer,
  • ab Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt.

Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten besteht nur, wenn die nächstgelegene öffentliche bzw. eine private staatlich anerkannte Schule besucht wird, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten erreichbar ist.

Staatlich genehmigte Schulen fallen nicht unter das Schulwegkostenfreiheitsgesetz.

Antragstellung

Antragstellung bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe

Mit dem Erfassungsbogen kann die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden. Der Erfassungsbogen ist (von der Schule bestätigt) vor Beginn des Schuljahres beim Landratsamt einzureichen.

Erfassungsbögen können über das Programm »SchulantragOnline« ausgefüllt werden oder sind direkt bei allen Schulen oder beim Landratsamt erhältlich. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen sich während der Zeit vom Schuleintritt bis zur Vollendung der 10. Jahrgangsstufe weder Wohn- oder Schulort noch die Schulart ändern, erübrigt sich ein jährliches Ausfüllen des Erfassungsbogens.

Grundsätzlich erhalten alle Anspruchsberechtigten die Wertmarken für den öffentlichen Personennahverkehr für das jeweils beginnende Schuljahr über die Schule ausgehändigt.

Bei Verlust dieser Wertmarken wird kein Ersatz geleistet!

Änderungen wie Umzug, Schulwechsel oder Schulaustritt sind dem Landratsamt unverzüglich mitzuteilen und die nicht verbrauchten Wertmarken umgehend zurückzugeben.

Antragstellung ab 11. Jahrgangsstufe und für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Teilzeitunterricht ab Klasse 10

Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 11 an

Gymnasien
Berufsfachschulen (nicht in Teilzeitform)
Wirtschaftsschulen
Fachoberschulen
Berufsoberschulen und an
Berufsschulen ab Klasse 10 -Teilzeitunterricht- (auch Blockunterricht)

erhalten die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten eine Familienbelastungsgrenze von derzeit 490,00 Euro je Schuljahr (ab dem Schuljahr 2023/2024: 320,00 Euro je Schülerin bzw. Schüler und Schuljahr bzw. 490,00 Euro für die ganze Familie je Schuljahr) übersteigen. Dies gilt auch für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Teilzeitunterricht, denen zusätzliche Kosten für die Fahrt zur Berufsschule entstehen. Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb können nicht übernommen werden.

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag unter Verwendung der bei den Schulen und beim Landratsamt Ansbach erhältlichen Vordrucke. Die Beantragung muss für jedes Schuljahr neu erfolgen. Der Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung (von der Schule bestätigt) ist mit den Originalfahrscheinen bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr einzureichen (Ausschlussfrist). Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Erstattungsanspruch mehr. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für die kürzeste zumutbare Verbindung unter Ausnutzung des günstigsten Tarifs (in der Regel 365-Euro-Ticket VGN für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, siehe hierzu auch Punkt „365-Euro-Ticket“). Für Geschwister ist eine gemeinsame Antragstellung erforderlich.

Eine Übernahme der Fahrtkosten in voller Höhe kann auf Antrag (Erfassungsbogen) erfolgen, wenn

ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen hat (Nachweis für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen - z. B. Kopie des Kontoauszugs oder der Gehaltsabrechnung),
ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin/der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat (Bewilligungsbescheid für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen),
die Schülerin/der Schüler aufgrund einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist (Schwerbehindertenausweis / ärztliches Attest ist dem Antrag beizufügen).

Öffnungszeiten

Montag, Mitttwoch und Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.

Wichtiger Hinweis

Die Wohngeldbehörde ist dienstags für Parteiverkehr und Telefonate geschlossen.
Aufgrund von erhöhtem Antragsaufkommen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.

Bitte sehen Sie deshalb von Anfragen (telefonisch oder schriftlich) zum Bearbeitungsstand ab. Vielen Dank für Ihr Verständnis.