Inobhutnahme

Wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden, muss es das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen seines Schutzauftrags vor Vernachlässigung, Gewalt oder Missbrauch schützen. Die Inobhutnahme ist hierbei das härteste Mittel, bei dem das Kind zw. Der Jugendliche aus der Familie genommen und vorläufig in einer geeigneten Einrichtung oder sonstigen Wohnform untergebracht wird.

Erforderliche Unterlagen

Werden nach Bedarfsfeststellung des Sozialdienstes entsprechend eingeholt.

Kosten

Kostenübernahme erfolgt durch das Amt für Jugend und Familie.

Eltern, Kinder, Jugendliche und deren Ehegatten/Lebenspartner können zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach den §§ 91ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung.

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