Jugendhilfeplanung

Die Jugendhilfeplanung ist seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am
01.01.1991 eine Pflichtaufgabe jedes Jugendamtes.

Beschreibung

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

  • den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
  • den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
  • die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

Somit werden mit Hilfe der Jugendhilfeplanung bestehende und neue Jugendhilfeangebote überprüft und Maßnahmen und Handlungsstrategien zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Angebotes der Jugendhilfe im Landkreis entwickelt.