Betreuungsstelle

An die Betreuungsstelle können sich allen Menschen im Landkreis Ansbach bei Fragen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Gesetzliche/Rechtliche Betreuung wenden. Beratungen finden telefonisch und persönlich (nach Terminvereinbarung) statt, bei Bedarf auch im Rahmen eines Hausbesuches. Auf Wunsch kann eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigt werden. In einem gerichtlichen Betreuungsverfahren ist die Betreuungsstelle beteiligt. Die Aufgabe besteht darin, einen Sozialbericht zu erstellen und einen Betreuervorschlag zu machen. Betreuerinnen und Betreuer werden auf Wunsch beraten und bei der Führung der Betreuung unterstützt.

Wohnort

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Beschreibung

Vorsorge treffen:

Umfassende Vorsorge treffen für weniger gute Zeiten – das ist ein für jeden Erwachsenen wichtiges
Thema. Jeder sollte sich rechtzeitig Gedanken machen, wer für ihn im Ernstfall die notwendigen
Entscheidungen treffen soll und wie seine Wünsche und Vorstellungen beachtet werden können, wenn
er selbst – zum Beispiel durch Unfall oder Krankheit oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter – seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln kann.

In anderen Bereichen ist Vorsorge ja schon lange selbstverständlich, so zum Beispiel bei der finanziellen Absicherung durch Vermögensbildung und auch durch Versicherungen verschiedener Art.

Vorsorgevollmacht 

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Ihr Sinn besteht vor allem darin, durch rechtzeitige private Vereinbarung die Errichtung einer rechtlichen Betreuung zu vermeiden.

Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die Sie im Bedarfsfall rechtlich vertreten sollen und für Sie handeln können. Eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht ist dabei grundsätzlich nicht vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin erfassen zu lassen.

Auf Wunsch kann die Betreuungsstelle die Echtheit Ihrer Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht beglaubigen.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird die Art und Weise einer zukünftigen ärztlichen Behandlung schriftlich festgelegt.

Wenn Sie einmal nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst über Ihre ärztliche Behandlung entscheiden zu können, dient die Patientenverfügung dem Arzt und den Angehörigen als Anleitung und Orientierung, wie verfahren werden soll.

Arzt und Angehörige bzw. Bevollmächtigte oder Betreuer sind gesetzlich verpflichtet, in jedem Einzelfall gemeinsam zu überlegen, welche Maßnahmen dem in der Patientenverfügung festgelegten Willen des Patienten am besten entsprechen.

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer im Bedarfsfall für Sie zum rechtlichen Betreuer ernannt werden soll oder wen Sie nicht als Betreuer haben möchten. Darüber hinaus können Sie auch konkrete Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung formulieren.

Der Betreuer unterliegt der Überwachung durch das Betreuungsgericht.

Auf Wunsch kann die Betreuungsstelle die Echtheit Ihrer Unterschrift auf der Betreuungsverfügung beglaubigen.

Gesetzliche Betreuung

Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein rechtlicher Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für diese Person handelt und Entscheidungen trifft. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei soweit möglich gewahrt bleiben. Nach einer festgelegten Zeit muss über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden werden. Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Zuständig für die Entscheidung darüber ist das Betreuungsgericht.

Voraussetzungen der Betreuung

Eine Betreuung kann nur errichtet werden, wenn jemand aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann und entsprechender Regelungsbedarf besteht. Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine Betreuung nicht errichtet werden.

Auswahl des Betreuers

Als Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine Person, die geeignet ist, in den festgelegten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu regeln. Dabei sind die Wünsche des
betroffenen Menschen zu beachten. Schlägt die betroffene Person niemanden vor, so sind bei der Auswahl des Betreuers verwandtschaftliche und sonstige persönliche Beziehungen und Bindungen zu berücksichtigen. Das Betreuungsgericht kann auch mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten dadurch besser erledigt werden können. In bestimmten Fällen kann auch die Bestellung eines Berufsbetreuers oder eines Mitarbeiters bei einem Betreuungsverein erforderlich und sinnvoll sein.

Umfang der Betreuung

Ein Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen tatsächlich Hilfe und Unterstützung erforderlich sind. Bereiche, die der Betroffene (noch) eigenständig erledigen kann,
sind davon ausgenommen.

Aufgaben des Betreuers

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis rechtlich zu vertreten (gesetzlicher Vertreter). Eine wichtige Funktion des Betreuers besteht im persönlichen Kontakt zum Betreuten und in der Ermittlung und Umsetzung seiner Wünsche. Für das Handeln des Betreuers gilt, Entscheidungen so zu treffen, wie es die betreute Person auch selbst machen würde: „Zum Wohle und im Sinne des Betreuten.“

Erforderliche Unterlagen

  • Für eine Beratung sind keine Unterlagen erforderlich.
  • Für die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung benötigen Sie ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) und die Vollmacht/Betreuungsverfügung, die beglaubigt werden soll.

Kosten

  • Für die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung wird eine Gebühr von 10€ pro Dokument erhoben.
  • Für die Beratung zu allen Fragen und für die Mitwirkung im gerichtlichen Betreuungsverfahren entstehen keine Kosten.

Formulare

Formulare Betreuungsverfahren

Formulare Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

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Dienstag: geschlossen
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