Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinne des DSchG ausgestellt werden, wenn die betreffende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde (dem Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt wurde. Eine Abstimmung mit anderen Behörden (z.B. der Baugenehmigungsbehörde) genügt nicht.
Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden.
Sofern lediglich die Denkmaleigenschaft bescheinigt werden soll (nur erforderlich zur Vorlage bei der Grundsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerveranlagung), bedarf es keines Abstimmungsverfahrens.
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