Muss ich für mein erschlossenes Grundstück einen Restabfallbehälter anmelden?
An einem Restabfallbehälter führt kein Weg vorbei. Neben Privathaushalten müssen auch Gewerbe oder dienstleistend Tätige (z.B. Bäckerei, Friseur, Arztpraxis) einen Restabfallbehälter des Landkreises zur Verfügung haben. Der Behälter muss so groß sein, dass der regelmäßig anfallende Restabfall darüber entsorgt werden kann und eine angemessene Reserve vorhanden ist. Der Inhalt darf nicht verpresst werden, der Deckel muss bei der Entleerung geschlossen sein und der Behälter darf nicht zu schwer befüllt sein. Grundsätzlich besteht freie Wahl der Behältergröße, wobei zur Berechnung 15 Liter pro Grundstücksbewohner zugrunde gelegt werden.
- Behälteränderung - zum AusdruckenPDF, 114 kB
- Anmeldung zur AbfallentsorgungPDF, 126 kB