Schallrechner für Luftwärmepumpen im Internet
Die beschriebene Beurteilung können Sie auch mit dem Interaktiven Assistenten zum LAI Leitfaden des Landes Sachsen-Anhalt durchführen: http://lwpapp.webyte.de/
Nachweisführung durch Planende
Ist eine Luftwärmepumpe die Hauptwärmequelle eines baugenehmigungsbedürftigen Vorhabens, muss dem Bauantrag ein Nachweis der Einhaltung der Lärmschutzanforderungen beigelegt werden. Auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben ist in einigen Bundesländern die Prüfung der Lärmschutzanforderungen zu dokumentieren. Empfehlenswert ist, folgende Informationen in die Dokumentation aufzunehmen:
- Lageplan mit Standort der Luftwärmepumpe, Immissionsorten und Hindernissen, die der Schallausbreitung im Weg stehen
- Angaben zum maßgeblichen Immissionsort und dessen Abstand zum Gerät
- Schallleistungspegel der Luftwärmepumpe
- Angaben zu den Zuschlägen für Reflexion sowie Lästigkeit. Kurze Begründung zur Wahl der Zuschläge
Geräuschmindernde Maßnahmen
Alle Maßnahmen sollten vor der Errichtung einer Luftwärmepumpe geprüft und bei Bedarf umgesetzt werden. Nachträgliche Maßnahmen sind meist aufwändiger und teurer. Nachfolgende Maßnahmen, einzeln oder in Kombination können zur Verminderung der Geräuschbelastung beitragen:
- Schallleistungspegel der Luftwärmepumpe < 50 dB(A)
- Ausreichende Abstände zu Immissionsorten gemäß TA Lärm
- Abgeschirmte Aufstellung der Luftwärmepumpe
- Vermeidung von Reflexionen
- Kapselung von Aggregaten
- Langsam laufende Ventilatoren
- Entdröhnung der Luftkanäle
- Strömungsgünstige Wetterschutzgitter
- Geringe Strömungsgeschwindigkeiten in den Luftkanälen
- Luftkanalumlenkungen
- Absorbierende Verkleidung in Luftkanälen und Lichtschächten
- Luftwirbelreduzierende Luftkanalgestaltung (laminare Strömung)
- Schalldämpfer in Luftkanälen
- Schallschirme, Vorsatzschalen vor Luftöffnungen
- Lichtschachteinbauten
- Körperschallisolierende Geräteaufstellung einschließlich der Befestigung von Rohren und Blechen
- Kompensator-Schlauchleitungen
Fachpersonen für Schallschutz und Lärmmessungen
Können die Empfehlungen dieses Leitfadens nicht eingehalten werden, soll komplexer Schallschutz geplant werden oder ist eine Lärmmessung zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach TA Lärm erforderlich, sollte eine Fachperson hinzugezogen werden. Nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegebene Messstellen der Gruppe V und öffentlich vereidigte Sachverständige mit entsprechender Fachkunde sind kompetent, Geräuschimmissionen zu prognostizieren, messtechnisch zu überprüfen und fachgerecht zu mindern. Kosten für eine akustische Fachplanung können anteilig durch die BEG-Förderung abgedeckt werden. Dazu zählen auch Gutachten und Messungen zur Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen.
Sofern bei bestehenden stationären Geräte ein Bedarf für eine Lärmmessung gesehen wird, um die Einhaltung der Anforderungen nach TA Lärm überprüfen zu lassen, kann ebenfalls auf die o. g. Experten zugegangen werden.