Inhalt

Es gibt verschiedene Ausnahmen. Zum Beispiel benötigen Sie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht für Beförderungen mit:

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts;
  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden;
  • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste (z.B. Rotes Kreuz u.ä.)


Diese Beförderungen sind ebenfalls freigestellt (wenn von den Beförderten selbst dafür kein Entgelt zu entrichten ist):

  • von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird;
  • von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft, mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten;
  • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht;
  • von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen;
  • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten;
  • von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen
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