Es gibt verschiedene Ausnahmen. Zum Beispiel benötigen Sie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht für Beförderungen mit:
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts;
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden;
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste (z.B. Rotes Kreuz u.ä.)
Diese Beförderungen sind ebenfalls freigestellt (wenn von den Beförderten selbst dafür kein Entgelt zu entrichten ist):
- von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird;
- von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft, mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten;
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht;
- von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen;
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten;
- von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen