Für Fahrten zu Lehrbetrieben und Schulen besteht die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter dann zu erhalten, wenn es sich um einen besonderen Härtefall handelt.
Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die An- und Abreise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen ist. Dabei sind dem Ausbildungsbetrieb auch geringfügige Verschiebungen der Ausbildungszeiten zuzumuten sowie dem betroffenen Minderjährigen, dass Zurücklegen kurzer Wegstrecken zu Fuß.
Um das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen, ist es notwendig, einen Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zu stellen. Diesen erhalten Sie auf Anforderung (telefonisch oder per Mail) durch den zuständigen Sachbearbeiter zugesandt.
Zur Antragsprüfung wird die Unterschrift aller Erziehungsberechtigten, eine Bestätigung durch Arbeitgeber oder Schule mit den entsprechenden Arbeits-/ bzw. Schulzeiten benötigt.
Für den Nachweis der körperlich-geistigen Reife ist die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) notwendig. Eine MPU ist nur dann notwendig, wenn der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Eine Anmeldung erfolgt nach Antragsprüfung durch die Führerscheinstelle.