Die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlichen Jugendamt. Zu diesem Zweck hat das Amt für Jugend und Familie folgendes festgelegt:
- Das erweiterte Führungszeugnis wird im Regelfall verlangt.
- Zwischen den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und dem Amt für Jugend und Familie werden schriftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII getroffen werden.
Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den allgemeinen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschuss.