Inhalt

Die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlichen Jugendamt. Zu diesem Zweck hat das Amt für Jugend und Familie folgendes festgelegt:

  • Das erweiterte Führungszeugnis wird im Regelfall verlangt.
  • Zwischen den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und dem Amt für Jugend und Familie werden schriftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII getroffen werden.

Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den allgemeinen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschuss.

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