Unionsbürger genießen kein schrankenloses Recht auf Einreise und Aufenthalt. Das Aufenthalts- und Einreiserecht kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entzogen werden.
Wenn ein Unionsbürger kein Recht auf Einreise und Aufenthalt besitzt, ist er ausreisepflichtig. Die Unionsbürger, die sich mehr als fünf Jahre ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, genießen einen besonderen Schutz vor dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts. Ein Aufenthaltsverbot wird von Amts wegen befristet.