Inhalt

Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen; niedergelassene selbständige Erwerbstätige; selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung; Empfänger von Dienstleistungen; nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen; Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren) sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner in Anwendung der für Lebenspartner von Deutschen geltenden Bestimmungen des Aufenth.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sind von Einreisevisum und Aufenthaltstitelpflicht befreit. Eine Bescheinigung über das Vorliegen der Freizügigkeitsbescheinigung wird seit 2013 nicht mehr ausgestellt. Ob die Voraussetzungen für die Freizügigkeit vorliegen, kann von der Ausländerbehörde überprüft werden.

Wenn das Freizügigkeitsrecht in den ersten fünf Jahren des Aufenthalts im Bundesgebiet entfällt, kann die Ausländerbehörde feststellen, dass das Freizügigkeitsrecht nicht mehr besteht und die Ausreise in das Heimatland anordnen. Nach einem Aufenthalt von fünf Jahren darf diese Feststellung nur noch aus strafrechtlichen Gründen getroffen werden.

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