Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Hat er erfolgreich einen Integrationskurs besucht reicht bereits ein Aufenthalt von sieben Jahren.
Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält(z.B. mit einer Aufenthaltserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers für dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z.B. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis).
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn der Ausländer:
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt;
- Leistungen nach dem zweiten und zwölften Sozialgesetzbuch, z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht und den Bezug selbst zu vertreten hat;
- seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will und dafür keine berechtigten Gründe vorliegen; wegen einer Straftat verurteilt wurde.
Kein Anspruch auf Einbürgerung besteht auch, wenn der Antragsteller:
- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt;
- sich verfassungsfeindlich betätigt;
- ein Ausweisungsgrund nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegt.
Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutsch-verheirateten Antragstellern können die geforderten acht Jahre Aufenthalt bis auf drei Jahre Aufenthalt bei einer zweijährigen Ehedauer verkürzt werden. Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und er muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesregierung erläutert und regelt näher, wann ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung angenommen werden kann.