Inhalt

So können z. B. Staatsangehörige der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (das sind die Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens) problemlos ohne Visum einreisen und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Freizügigkeit geniesen, während Ausländer mit anderer Staatsangehörigkeit für den gleichen Aufenthaltszweck ein Visum brauchen. In manchen Fällen dürfen die Einreise und der Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme sogar grundsätzlich nicht erlaubt werden, bei anderen wiederum handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Viele ausländische Staatsangehörige können ohne Visum zu einem 3 Monate währenden Besuchsaufenthalt einreisen, während andere für jede Einreise, egal zu welchem Zweck, ein Visum benötigen.

Schon diese Beispiele zeigen, dass bei ausländerrechtlichen Fragen eine fachkundige Beratung unumgänglich ist, zumal neben den Bestimmungen des deutschen Aufenthaltsgesetzes eine Vielzahl weiterer Gesetze und Regelungen, z. B. das Freizügigkeitsgesetz/EU oder Richtlinien des Rates der Europäischen Union, bi- bzw. multilaterale Abkommen mit anderen Staaten wie Niederlassungs- und Handelsabkommen, das Schengener Durchführungsübereinkommen, Assoziationsabkommen der Europäischen Union mit Beitrittskandidaten Anwendung finden können.

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt Aufenthalt, Integration und Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet. Vom AufenthG ausgenommen sind die Unionsbürger, die Staatsangehörigen der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) und deren Familienangehörige.
Ihre Rechtsstellung ist im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geregelt. Das FreizügG/EU unterscheidet zwischen den freizügigkeitsberechtigten und anderen Unionsbürgern. Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger werden weitgehend den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Bitte denken Sie daran:

Für ausländerrechtliche Fragen und Entscheidungen im Bundesgebiet ist ausschließlich die Ausländerbehörde zuständig. Das ist die für den Wohnort des Ausländers zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Sie allein ist die aktenführende Behörde und somit in der Lage, fachkundig zu beraten, ggfs. im konkreten Einzelfall Dritten Auskunft zu geben, soweit datenschutzrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Schriftliche Entscheidungen der Ausländerbehörden sind gerichtlich anfechtbar. Zuständig sind die Verwaltungsgerichte. Der Rechtsweg ist in der sog. Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids der Ausländerbehörde aufgezeigt. Die Aufsicht über die Ausländerbehörden üben die Regierungen aus.

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbsfähigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet beinhaltet:

  • Passpflicht
  • Visumspflicht
  • Aufenthaltstitel
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Aufenthalt aus familiären Gründe, Ehegatten- und Kindernachzug
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asylsuchende, Flüchtlinge)
  • Verschiedene Aufenthaltszwecke ( Ausbildung, Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, Aus- und Fortbildung, Au-pair-Beschäftigung)
  • Aufenthaltsrecht in Sonderfällen - Recht auf Wiederkehr
  • Förderung der Integration - Integrationskurse
  • Ordnungsrechtliche Vorschriften
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
  • Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration

Freizügigkeitsgesetz/ EU (FreizügG/EU)

Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern beinhaltet:

  • Unionsbürger mit Freizügigkeitsrecht
  • Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
  • Unionsbürger ohne Freizügigkeitsrecht
  • Familienangehörige aus Drittstaaten
  • Verlust des Einreise- und Aufenthaltsrechts, Ausreisepflicht
  • Ausweispflicht
Seite teilen