Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne hat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Ob die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vorliegt, kann dem Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaates entnommen werden (z. B. Italien „soggiornante di lungo periodo – UE oder CE“).
Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistung gesichert sein und es muss eine ausreichend große Wohnung vorhanden sein. Des Weiteren darf kein Ausweisungsinteresse vorliegen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist im ersten Jahr nur nach vorheriger Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gestattet. Danach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.