Einem ehemaligen Deutschen wird
- eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte;
- eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis muss innerhalb von sechs Monaten nach
Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Des Weiteren kann einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.