Das Recht auf Wiederkehr hat ein Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Er muss sich vor seiner Ausreise acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und davon sechs Jahre eine Schule besucht haben. Der Antrag auf Wiederkehr muss nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt werden.
Der Lebensunterhalt muss durch eigene Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung von Dritten für die Dauer von fünf Jahren gesichert sein. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem versagt werden, wenn der Ausländer ausgewiesen wurde oder ein Ausweisungsgrund vorliegt.