Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis befristet zu nachfolgenden Aufenthaltszwecken:
- Studium, Sprachkurs, Schulbesuch, Ausbildung, Praktikum sowie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§§ 16, 16a, 16b, 16c, 16d, 16f und 17 AufenthG),
- Erwerbstätigkeit (§§ 18 – 21 AufenthG),
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 – 26 AufenthG),
- Aufenthalt aus familiären Gründen, Ehegatten- und Kindernachzug
- Recht auf Wiederkehr (§§ 37, 38 AufenthG)
- Aufenthalt für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechigte (§ 38a AufenthG)
Ihre Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend dem Aufenthaltszweck befristet verlängert, bis dieser erfüllt ist oder die Voraussetzungen für die Erteilung der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis vorliegen.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung werden zusammen beantragt und erteilt. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird gleichzeitig die Arbeitsaufnahme geregelt. In der Aufenthaltserlaubnis wird darauf hingewiesen, ob eine Arbeitsaufnahme erlaubt ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit Auflagen versehen. Aus der Auflage kann man erkennen, zu welchem Zweck die Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.