Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ableistung eines Praktikums kann nach den Vorschriften der §§ 16a Abs. 1 sowie 16e AufenthG erteilt werden. Hier ist immer der Zweck des Praktikums zu berücksichtigen (Studienbezogenes Praktikum, landwirtschaftliches Praktikum usw.). In § 15 der Beschäftigungsverordnung ist geregelt, welches Praktikum keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (eventuell ist dennoch das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit erforderlich).
Nach § 17 AufenthG kann unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- bzw. Studienplatzes erteilt werden.