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Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung (§ 16a Abs. 1 AufenthG) kann erteilt werden, wenn es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt, die Bundesagentur für Arbeit der Ausbildung zugestimmt hat und die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (gesicherter Lebensunterhalt, keine Straftaten usw.) vorliegen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt.

Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

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