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Nachzugsberechtigt sind Ehegatten (Lebenspartner bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften), minderjährige ledige Kinder eines Deutschen sowie ein Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. In den ersten drei Jahren wird dem nachgezogenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Nach drei Jahren wird in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse vorliegt, der Ausländer ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist (Sprachzertifikat B1) und der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen gesichert ist.

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