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Nachzugsberechtigt sind im Regelfall Kinder eines Ausländers, die noch keine 16 Jahre alt sind. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Kinder von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtligen, subsidiär Schutzberechtigten, Eltern und Kind verlegen den Wohnsitz gemeinsam in das Bundesgebiet oder das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann) können auch ledige Kinder zwischen 16 und 18 Jahren nachkommen. Die Aufenthaltserlaubnis der Kinder wird verlängert, solange sie mit den Eltern oder mit einem sorgerechtberechtigten Elternteil zusammenleben. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.

Ein Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigen kann unter den Voraussetzungen des § 36a AufenthG zugelassen werden.

Die Niederlassungserlaubnis kommt in Frage, wenn das Kind

  • zum Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
  • volljährig ist und
  • seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist oder es sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Die Ausländerbehörde kann die Erteilung der Niederlassungserlaubnis versagen, wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht.

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