Inhalt Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegatten als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs

unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Ausnahme: türkische Staatsangehörige, hier beträgt die Frist 2 Jahre) oder
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand.

In besonderen Härtefällen kann die eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat. Die Aufenthaltserlaubnis kann danach verlängert werden, so lange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.

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