Eine Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten (Lebenspartner bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften) eines Ausländers erteilt, wenn der Ausländer
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt;
- eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 20, 20b AufenthG besitzt;
- als Asylberechtigter anerkannt ist oder die Rechtstellung als Flüchtling genießt;
- seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist;
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat oder
- eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Im Rahmen des Ehegattennachzugs hat der zuziehende Ehegatte bei der deutschen Auslandsvertretung einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen. Dies gilt nicht bei Ehegattennachzügen zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und Inhabern einer Blauen Karte EU, ICT Karte oder Mobiler-ICT Karte.
Ein Ehegattennachzug kommt nur dann in Betracht, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Beim Ehegattennachzug muss außerdem der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden sein. Es sei denn, der Ehegattennachzug erfolgt zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Asylentscheidung gestellt wurde.
Es darf kein Ausweisungsinteresse vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Arbeitsaufnahme, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, arbeiten darf.
Ein Ehegattennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten kann unter den Voraussetzungen des § 36a AufenthG zugelassen werden. Eine der Grundvoraussetzungen hierfür ist, dass die Ehe bereits vor der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossen wurde.