Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Darüber hinaus können selbständige Tätigkeiten wie bisher nach Maßgabe internationaler Verträge ermöglicht werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
In der Regel muss vor der Einreise bei allen beabsichtigten Erwerbstätigkeiten ein dementsprechendes Visum der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden (Ausnahme: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika).