Inhalt
  • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

Weiterhin sieht der Gesetzgeber eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragsstellers, bzw. der für die Sammlung verantwortlichen Person vor. Um diese vornehmen zu können, ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. Dieses beantragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Wohnortkommune.
Die hier eingereichten Unterlagen werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für zwei Monate zur Stellungnahme übermittelt.

Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um durch

  • die gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen, bzw.
  • die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Eine fehlende, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG dar, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- € geahndet werden kann § 69 Abs. 3 KrWG.
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