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Begriff der gemeinützigen und gewerblichen Sammlungen

Eine gemeinnützige Abfallsammlung liegt nur dann vor, wenn der Sammler ein steuerbefreiter

  • Träger ist,
  • die Mittel der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke dienen

und gegebenenfalls

  • bei Beauftragung Dritter der Veräußerungserlös nach Abzug der Kosten und eines angemessen Gewinns vollständig an den gemeinnützigen Träger ausgekehrt wird.

Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.

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zuständige Behörde

Zuständige Behörde für den Landkreis Ansbach ist das staatliche Abfallrecht im Sachgebiet 32- Gewerberecht, Jagdrecht, Abfallrecht des Landratsamtes Ansbach. Sammler, die Ihren Betriebssitz nicht im Landkreis Ansbach haben, hier aber sammeln, müssen ihre Sammlung beim staatlichen Abfallrecht anzeigen.

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