Wenn eine Sammlung und Beförderung von Abfällen zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt, muss dies bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 53 KrWG). In Einzelfällen ist auch ein Antrag auf Beförderungserlaubnis erforderlich (vgl. § 54 KrWG). Die Beförderung gefährlicher Abfälle ist ab einer, in der Nachweisverordnung bestimmten Menge zudem nachweispflichtig. Vor einer Entsorgung von nachweispflichten Abfällen muss unter bestimmten Voraussetzungen beim Landratsamt Ansbach, SG 32, Teilsachgebiet Abfallrecht eine Abfallerzeugernummer beantragt werden.
Kennzeichnungspflicht nach § 55 KrWG (sog. „A-Schild“):
Alle Beförderer und Sammler, die gewerbsmäßig, also nicht - im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen - Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern (z.B. auch Entsorgungsfachbetriebe, Altfahrzeugsammler, im Auftrag von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern tätige Beförderer oder Sammler, Sammler und Beförderer von Elektronikgeräten und Batterien) haben das Fahrzeug mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breit und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) für Abfall tragen. Sie müssen außen am Fahrzeug deutlich sichtbar, vorne und hinten, angebracht sein. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das staatliche Abfallrecht im Sachgebiet 32-Gewerberecht, Jagdrecht, Abfallrecht des Landratsamtes Ansbach. Sammler, die Ihren Betriebssitz nicht im Landkreis Ansbach haben, hier aber Abfälle sammeln und befördern, müssen dies beim Staatlichen Abfallrecht anzeigen.