Kostenübernahme erfolgt durch das Amt für Jugend und Familie.
Im Teilstationären Bereich können Eltern der leistungsberechtigten jungen Menschen, im stationären Bereich zudem die Kinder und Jugendlichen selbst zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach den §§ 91ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung.