Naturschutz; Erholung in Natur und Landschaft; Betreten der freien Natur

Der "Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur" stellen ein Grundrecht nach der Bayerischen Verfassung dar. Doch nicht jede Form der Freizeitgestaltung und Sportausübung ist generell erlaubt. Die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur kann beschränkt sein.

Beschreibung

Nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten.

Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliegt insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen (zum Beispiel Wegegebote, Beschränkungen für Radler oder Reiter).

Das Betreten landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Flächen ist während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen gestattet; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG).

Beschränkungen der Erholung in der freien Natur durch die unteren oder höheren Naturschutzbehörden sind durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung aus Gründen des Naturschutzes oder zur Regelung des Erholungsverkehrs möglich.

Daneben gibt es beschränkende Regelungen in Schutzgebietsverordnungen. Außerdem kann im Einzelfall der Grundstücksberechtigte die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, wenn berechtigte Eigentümerinteressen bestehen.

Nähere Auskünfte über etwaige Beschränkungen erteilt Ihnen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).
Im Internet-Ratgeber Freizeit und Natur des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe unter "Weiterführende Links") finden Sie neben einem allgemeinen Überblick über Rechte und Pflichten für verschiedene Freizeitaktivitäten Tipps zum richtigen Verhalten sowie Links und Hinweise.

Radfahren im Landschaftsschutzgebiet Hesselberg

Der Hesselberg wird nicht nur von der Bevölkerung des Landkreises Ansbach zur Naherholung aufgesucht, er erfreut sich auch über die Landkreisgrenzen hinaus zunehmender Beliebtheit.

Auch für Radfahrer ist der Hesselberg und seine nähere Umgebung ein immer beliebteres Ausflugsziel.

Über den Hesselberg zieht sich ein facettenreiches Wegenetz.

Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Landschaftsschutzgebiet Hesselberg ist auch durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung »Hesselberg« (LSG-VO) geregelt; zum Befahren mit dem Rad macht die Verordnung aber grundsätzlich keine Angaben.

Tatsächlich sind viele Wege am Hesselberg für das Befahren mit dem Rad objektiv nicht geeignet, sowohl aus naturschutzfachlicher Sicht, als auch aus Gründen des Erholungsverkehrs.
Gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16.12.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 755, Az. 62f-U8667.0-2019/1-126), sind die unteren Naturschutzbehörden für die Beurteilung der Geeignetheit von Privatwegen für das Radfahren in der freien Natur zuständig.

Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Hesselberg um ein Landschaftsschutzgebiet handelt, in dem nicht nur die Belange des Naturschutzes, sondern auch der Erholungsverkehr eine gewichtige Rolle spielen.

Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG gewährt das Recht zur Benutzung von geeigneten Privatwegen mit Fahrzeugen ohne Motorkraft (z. B. Fahrräder). Es kommt dabei auf die objektive Eignung des Weges, nicht aber auf das Können des Erholungssuchenden an.

Die Wegeeignung ist nach der Beschaffenheit und dem baulichen Zustand der Wegfläche, wie sie durchschnittlich oder überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder sachbezogenen Gesichtspunkten abgegrenzten Zeiträumen besteht, zu beurteilen.

Ein starker Erholungsverkehr kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit den Weg für Reiter oder Fahrradfahrer ungeeignet machen. Dies gilt gerade auch für Wege, die ein gefahrloses Überholen auch bei angepasster Fahrweise nicht zulassen (etwa aufgrund ihrer Steigung, Beschaffenheit oder Wegbreite), wie z. B. steile oder unübersichtliche Pfade, auf denen ein Radfahrer nicht sicher bremsen kann oder bei denen Absturzgefahr besteht.

Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Wege oder des Naturraums durch Erosion ist insbesondere am Hesselberg auszuschließen. Besteht die Gefahr, dass durch das Befahren des Weges die Bodenoberfläche gelockert und damit das Risiko von Bodenabtrag und Bodenerosion auf dem Weg gesteigert wird, ist der Weg regelmäßig für das Befahren mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ohne Motorkraft ungeeignet.

Das Querfeldeinfahren mit Fahrzeugen aller Art ist in der freien Natur grundsätzlich nicht zulässig.

Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme im Freizeitverkehr. Dies gilt nicht nur für alle Freizeitnutzer gegenseitig und untereinander, sondern auch und insbesondere für den Umgang mit der einzigartigen und schützenswerten Flora und Fauna am Hesselberg.

Beschränkung des Betretungsrechts im Kerngebiet der Wiesenbrüter (Wiesmet)

Im Kerngebiet der Wiesenbrüter im Altmühltal im Bereich der Gemeinden Arberg, Merkendorf und Ornbau, Landkreis Ansbach, und im Bereich der Gemeinden Gunzenhausen und Muhr am See, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, wird aus Gründen des Naturschutzes, insbesondere zum Schutz von Brut und Aufzucht der wiesenbrütenden Vögel, zur Regelung des Erholungsverkehrs und zur Vermeidung von Schäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen das Betretungsrecht mit Hilfe einer Verordnung beschränkt.

Im Geltungsbereich des Wiesmet ist bspw. das Betreten sämtlicher Flächen zum Zwecke der Erholung in der Zeit vom 01.03. bis 30.06. jeden Jahres verboten.

Weiterführende Links

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