Naturschutz; Ökoflächenkataster
Das Ökoflächenkataster (ÖFK) ist eine Datenbank zur Verwaltung ökologisch bedeutsamer Flächen, die als Ausgleichs- und Ersatzflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft festgesetzt wurden. Dazu gehören auch Ökokonto-Flächen. Das Kataster unterstützt die Naturschutzbehörden beim Vollzug der Eingriffsregelung.
Beschreibung
Seit Mitte der achtziger Jahre stieg die Zahl der Ausgleichs- und Ersatzflächen sowie der Ankaufsflächen für Naturschutzzwecke stetig an. Um einen bayernweiten Überblick über diese und weitere ökologisch bedeutsame Flächen zu erhalten war eine zentrale Zusammenführung aller Flächendaten in einer Datenbank unerlässlich.
Daher erhielt das LfU bei der Novellierung des Bayerischen Naturschutzgesetzes 1998 die Aufgabe, ein Kataster der "ökologisch bedeutsamen Flächen" einzurichten und zu führen. So entstand das "Bayerische Ökoflächenkataster" (ÖFK).
Im Ökoflächenkataster werden eingetragen:
- Ausgleichs- und Ersatzflächen gemäß der naturschutzrechtlichen und der baurechtlichen Eingriffsregelung, mit Ersatzgeldern angekaufte bzw. gepachtete Flächen, produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) auf wechselnden Flächen
- Zu Naturschutzzwecken angekaufte, gepachtete oder dinglich gesicherte Grundstücke
- Sonstige Flächen (vor allem Landschaftspflegeflächen aus Verfahren der Ländlichen Entwicklung)
- Ökokonten nach BNatSchG und BauGB.
Rechtliche Grundlage für das Ökoflächenkataster ist Art. 9 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG).
Alle Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden sind verpflichtet, die Ausgleichs- und Ersatzflächen aus Eingriffsvorhaben an das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zu melden. Die unteren Naturschutzbehörden melden Maßnahmen nach Art. 7 BayNatSchG (Ersatzgeldverwendung) sowie Ökokonten nach § 16 Abs. 1 BNatSchG und somit ausschließlich Flächen, die nicht mit einer Bauleitplanung in Verbindung stehen. Sämtliche Ausgleichsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einer gemeindlichen Satzung (z. B. Bebauungsplan) stehen, sind durch die Städte und Gemeinden an das ÖFK beim Landesamt für Umwelt (LfU) zu melden.
In Art. 46 BayNatSchG wird dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) die Aufgabe zugewiesen, ein Verzeichnis der ökologisch bedeutsamen Flächen zu führen und laufend fortzuschreiben.
Die Aufnahme in das ÖFK bedeutet für die Fläche keine Änderung ihrer rechtlichen Bindungen bzw. ihrer bisherigen Nutzungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen hierzu sowie zur Einsichtnahme in Ökoflächen erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamt für Umwelt.
Naturschutzrechtliches Ökokonto gemäß der Bayer. Kompensationsverordnung (BayKompV)
- Mögliche Ökokonto-Maßnahmen können der BayKompV, Anlage 4.1, Spalte 6 und Anlage 4.2, Spalte 5, entnommen werden.
- Der Ökokontobetreiber stellt einen Antrag (Bewertungsvorschlag) bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.
- Antragsbestandteile sind:
- Bewertung des Ausgangszustands und des Zielzustands in Wertpunkten nach Biotopwertliste oder verbal-argumentativ, sowie eine Flächenangabe („Bewertungsvorschlag“ gemäß der Internetseite des LfU).
- Lageplan
- Bestandsplan und Maßnahmenplan
- Einverständniserklärungen von Ökokontobetreiber und Grundeigentümer
- Die Untere Naturschutzbehörde ist für die Bestätigung der Eignung als Ökokonto-Fläche, gemäß Art. 8 Abs. 1 BayNatSchG und § 15 Abs. 3 BayKompV, zuständig.
- Bei direkter Eingabe der Daten durch Ökokontobetreiber, werden diese durch die Untere Naturschutzbehörde auf Plausibilität geprüft und die Fläche bestätigt.
- Alternativ kann die Untere Naturschutzbehörde die Daten auch direkt in das ÖFK eintragen.
Weiterführende Links
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.